Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 10
§ 10 – Berichtspflichten des Bundes und der Länder
(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung muss seit 2016 alle vier Jahre über die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung berichten.
- Die Berichte gehen an die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes.
- Die Länder müssen jährlich bis zum 30. Juni an das Bundesministerium für Gesundheit berichten.
- Die Berichte der Länder umfassen die finanzielle Förderung der Pflegeeinrichtungen des Vorjahres.
- Zudem müssen die durchschnittlichen Investitionskosten für Pflegebedürftige in den Berichten aufgeführt werden.